Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern: Unterschied zwischen den Versionen

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Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern gem. § 23 StVZO <br>
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Für Fragen zur Begutachtung von Oldtimern wenden Sie sich bitte an Ihr TÜV SÜD Service-Center.<br>
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Der folgende Artikel ist '''gültig für das Land Deutschland.'''<br />
Ihr nächstgelegenes Service-Center finden Sie unter www.tuev-sued.de <br>
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Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern gem. § 23 StVZO<br />
Veröffentlichungsdatum: Mai 2012<br>
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Für Fragen zur Begutachtung von Oldtimern wenden Sie sich bitte an Ihr TÜV SÜD Service-Center. Ihr nächstgelegenes Service-Center finden Sie unter [http://www.tuev-sued.de www.tuev-sued.de]<br />
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Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der TÜV SÜD AG. Weitergabe an Dritte, insbesondere in elektronischen Medien, nur unter deutlicher Kennzeichnung des Urhebers TÜV SÜD.<br />
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Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der TÜV SÜD AG. Weitergabe an Dritte, insbesondere in elektronischen Medien, nur unter deutlicher Kennzeichnung des Urhebers TÜV SÜD.<br>
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Stand Mai 2012<br />
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= Vorwort =
 
= Vorwort =
Im Rahmen von Begutachtungen gem. § 23 StVZO können Unterschiede bei der Beurteilung der Fahrzeuge auftreten.<br>
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Gerade der Begriff „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“, der in der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern genannt ist<br>
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Im Rahmen von Begutachtungen gem. § 23 StVZO können Unterschiede bei der Beurteilung der Fahrzeuge auftreten. Gerade der Begriff „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“, der in der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern genannt ist und als Grundvoraussetzung für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens gilt, ermöglicht unterschiedliche Interpretationen bei der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 23 StVZO. Deshalb wurde ein Anforderungskatalog erstellt, der einer Begutachtung zugrunde gelegt werden muss. Der Anforderungskatalog dient der Entscheidungsfindung im Rahmen einer Begutachtung von Fahrzeugen aller Klassen gemäß § 23 StVZO. Er hat das Ziel, einheitliche Anforderungen und Beurteilungskriterien zu definieren, damit es zu vergleichbaren Beurteilungsergebnissen kommt. Der Anforderungskatalog stellt selbst nur einen allgemeinen Rahmen dar. Über Detailabstimmungen verständigen sich die zuständigen Stellen mit einer Arbeitsanweisung für Oldtimer im Arbeitskreis<br> Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung (AKE).
und als Grundvoraussetzung für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens gilt,<br>
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ermöglicht unterschiedliche Interpretationen bei der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 23 StVZO.<br>
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Deshalb wurde ein Anforderungskatalog erstellt, der einer Begutachtung zugrunde gelegt werden muss.<br>
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Der Anforderungskatalog dient der Entscheidungsfindung im Rahmen einer Begutachtung von Fahr¬zeugen aller Klassen gemäß § 23 StVZO.<br> Er hat das Ziel, einheitliche Anforderungen und Beurteilungs¬kriterien zu definieren,<br>
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= Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gem. § 23 StVZO =
damit es zu vergleichbaren Beurteilungsergebnissen kommt.<br>
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Der Anforderungskatalog stellt selbst nur einen allgemeinen Rahmen dar.<br>
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* Nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer „0098“ erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV). Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, aber die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Über Detailabstimmungen verständigen sich die zuständigen Stellen mit einer Arbeitsanweisung für Oldtimer im Arbeitskreis<br> Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung (AKE).
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* Die Orginalität muss in allen Hauptbaugruppen gegeben sein. Im Zweifelsfall sind erforderliche Nachweise vom Verfügungsberechtigten beizubringen. Die sachverständige Beurteilung einer Abweichung im Einzelfall ist vom aaSoP oder Pl jeweils mit der „Technischen Leitung“ der Überwachungsinstitution abzustimmen.
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+
* Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durgeführt wurden, sind auch zulässig.
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* Das vorgestellte Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Voraussetzung dafür ist die nachgewiesene Vorschriftsmäßigkeit und ein Zustand gemäß Ziffer 2.
= 1. Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gem. § 23 StVZO =
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* Nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen,<br>
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in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer „0098“ erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV). Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erst¬mals in Verkehr gekommen sind, aber die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.<br>
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* Die Orginalität muss in allen Hauptbaugruppen gegeben sein. Im Zweifelsfall sind erforderliche Nachweise vom Verfügungsberechtigten beizubringen. Die sachverständige Beurteilung einer Abweichung im Einzelfall ist vom aaSoP oder Pl jeweils mit der „Technischen Leitung“ der Überwachungsinstitution abzustimmen.<br>
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= Mindestzustand des Fahrzeugs =  
* Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durgeführt wurden, sind auch zulässig.<br>
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* Das vorgestellte Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Voraussetzung dafür ist die nachgewiesene Vorschriftsmäßigkeit und ein Zustand gemäß Ziffer 2. <br>
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Eine positive Begutachtung setzt grundsätzlich die Einhaltung folgender Bedingungen voraus:
= 2. Mindestzustand des Fahrzeugs =  
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Eine positive Begutachtung setzt grundsätzlich die Einhaltung folgender Bedingungen voraus:<br>
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* ohne erkennbare technische Mängel im Sinne der StVZO unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik und Vorschriftenlage
* ohne erkennbare technische Mängel im Sinne der StVZO unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik und Vorschriftenlage,<br>
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* nur leichte für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessene Gebrauchsspuren (Patina ja, aber Fahrzeug nicht „verbraucht“)
* nur leichte für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessene Gebrauchsspuren (Patina ja, aber Fahrzeug nicht „verbraucht“),
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* kein Fehlen wesentlicher Teile
* kein Fehlen wesentlicher Teile,
 
 
* keine erkennbaren Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung und  
 
* keine erkennbaren Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung und  
* die wesentlichen Baugruppen befinden sich weitgegend in Originalkonfiguration, im Originalzustand oder im nachweislich zeitgenössischen Zustand. <br>
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* die wesentlichen Baugruppen befinden sich weitgegend in Originalkonfiguration, im Originalzustand oder im nachweislich zeitgenössischen Zustand.
* Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich. <br>
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* Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.
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= 3. Durchführung der Begutachtung: =
 
= 3. Durchführung der Begutachtung: =
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Die nachfolgend aufgeführten Prüfpositionen sind Pflicht-Prüfpunkte für den aaSoP oder Pl bezüglich des Originalzustands.  
 
Die nachfolgend aufgeführten Prüfpositionen sind Pflicht-Prüfpunkte für den aaSoP oder Pl bezüglich des Originalzustands.  
=== 3.1. Fahrzeugidentität ===
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== 3.1. Fahrzeugidentität ==  
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Das Gesamt-Fahrzeug muss eindeutig zu identifizieren sein.  
 
Das Gesamt-Fahrzeug muss eindeutig zu identifizieren sein.  
Original-FIN oder TP-Nr. vohanden.  
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* Original-FIN oder TP-Nr. vohanden.  
Bis EZ 01.10.1969 kann FIN elektrisch eingraviert oder auf einem separaten aufgenieteten Blechschild angebracht sein.  
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* Bis EZ 01.10.1969 kann FIN elektrisch eingraviert oder auf einem separaten aufgenieteten Blechschild angebracht sein.  
  
 
Ist keine Identifikation möglich, ist nach § 59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.  
 
Ist keine Identifikation möglich, ist nach § 59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.  
Fabrikschild nach § 59 StVZO oder EG-Ausführung vorhanden, ein originales Fabrikschild kann beibehalten werden.  
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* Fabrikschild nach § 59 StVZO oder EG-Ausführung vorhanden, ein originales Fabrikschild kann beibehalten werden.  
Motor-Nummer bzw. Motortyp/Kennzeichnung muss original und sichtbar (z.B. durch einge¬schlagene Nummer/Typ, durch Gussnummern) oder durch Übereinstimmung der optischen Erscheinung, ggf. inkl. der Nebenaggregate nachvollziehbar sein.  
+
* Motor-Nummer bzw. Motortyp/Kennzeichnung muss original und sichtbar (z.B. durch eingeschlagene Nummer/Typ, durch Gussnummern) oder durch Übereinstimmung der optischen Erscheinung, ggf. inkl. der Nebenaggregate nachvollziehbar sein.
  
=== 3.2. Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs ===
+
== 3.2. Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs ==  
Das äußere Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs entspricht dem damaligen Originalzustand.  
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Das äußere Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs entspricht dem damaligen Originalzustand.<br />
 
Weitere Anforderungen sind:  
 
Weitere Anforderungen sind:  
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=== 3.2.1. Aufbau / Karosserie ===  
 
=== 3.2.1. Aufbau / Karosserie ===  
=== 3.2.1.1. Außenhaut ===
 
• Nur originales und zeitgenössisches Erscheinungsbild zulässig.
 
• Nur Originalwerkstoff bzw. bei Anbauteilen anderer freigegebener Werkstoff zulässig.
 
• Änderung der Fahrzeug- und Aufbauart unzulässig, es sei denn die Änderung ist zeitgenössisch.
 
  
Ausnahme: Sofern im Rahmen der Fahrzeugbaureihe genehmigt,  
+
==== 3.2.1.1. Außenhaut ====
z. B.: Umbau Coupé in Cabrio oder Pkw in Lkw, zulässig.  
+
 
=== 3.2.1.2. Lack ===  
+
* Nur originales und zeitgenössisches Erscheinungsbild zulässig.
Nur zeitgenössische Farbgebung zulässig, d. h. gemusterte Lacke und/oder Motive (Airbrush) nur zulässig als zeitgenössische Designvariante, Reklamemotiv oder damalige Firmenaufschrift.
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* Nur Originalwerkstoff bzw. bei Anbauteilen anderer freigegebener Werkstoff zulässig.
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* Änderung der Fahrzeug- und Aufbauart unzulässig, es sei denn die Änderung ist zeitgenössisch.
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Ausnahme: Sofern im Rahmen der Fahrzeugbaureihe genehmigt, z. B.: Umbau Coupé in Cabrio oder Pkw in Lkw, zulässig.
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==== 3.2.1.2. Lack ====
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* Nur zeitgenössische Farbgebung zulässig, d. h. gemusterte Lacke und/oder Motive (Airbrush) nur zulässig als zeitgenössische Designvariante, Reklamemotiv oder damalige Firmenaufschrift.
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 +
==== 3.2.1.3. Karosserie ====
 +
 
 +
* Instandsetzungen dürfen das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen und müssen fachgerecht ausgeführt sein.  
  
=== 3.2.1.3. Karosserie ===
 
Instandsetzungen dürfen das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen und müssen fachgerecht ausgeführt sein.
 
 
=== 3.2.2. Rahmen und Fahrwerk ===
 
=== 3.2.2. Rahmen und Fahrwerk ===
=== 3.2.2.1. Rahmen ===
+
 
Nur Originalausführung, Originalersatzteil oder vom Hersteller freigegebene Nachfertigung zulässig.  
+
==== 3.2.2.1. Rahmen ====
=== 3.2.2.2. Fahrwerk ===  
+
 
Nur Originalausführung oder Originalersatzteil und zeitgenössische Umrüstung(en) mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.
+
* Nur Originalausführung, Originalersatzteil oder vom Hersteller freigegebene Nachfertigung zulässig.  
 +
 
 +
==== 3.2.2.2. Fahrwerk ====
 +
 
 +
* Nur Originalausführung oder Originalersatzteil und zeitgenössische Umrüstung(en) mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.
  
 
=== 3.2.3. Motor und Antrieb ===  
 
=== 3.2.3. Motor und Antrieb ===  
===3.2.3.1. Motor ===
 
• Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
 
• Motor-Peripherie: Nur Originalbaugruppen (z. B. Gemischaufbereitung) oder zeitgenössische Änderung mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.
 
• Bei Nachrüstung mit Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO.
 
• Nachbau der Abgasanlage in Edelstahl nur ohne Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens zulässig.
 
• Nachrüstung einer Gasanlage nur zulässig, wenn innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet.
 
  
=== 3.2.3.2. Getriebe Nur Originalausführung oder Getriebe aus der Fahrzeugbaureihe zulässig. ===
+
==== 3.2.3.1. Motor ====
===3.2.4. Bremsanlage ===  
+
 
Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.  
+
* Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
Zeitgenössischer Umbau von mechanischer auf hydraulische Betätigung.  
+
* Motor-Peripherie: Nur Originalbaugruppen (z. B. Gemischaufbereitung) oder zeitgenössische Änderung mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.
Umbau Einkreis- auf Zweikreisanlage zulässig.  
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* Bei Nachrüstung mit Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO.
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* Nachbau der Abgasanlage in Edelstahl nur ohne Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens zulässig.
 +
* Nachrüstung einer Gasanlage nur zulässig, wenn innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet.
 +
 
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==== 3.2.3.2. Getriebe ====
 +
 
 +
* Nur Originalausführung oder Getriebe aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
 +
 
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=== 3.2.4. Bremsanlage ===  
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* Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.  
 +
* Zeitgenössischer Umbau von mechanischer auf hydraulische Betätigung.  
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* Umbau Einkreis- auf Zweikreisanlage zulässig.  
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=== 3.2.5. Lenkung ===  
 
=== 3.2.5. Lenkung ===  
Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.  
+
 
Zeitgenössisches Sonderlenkrad, wenn Original oder mit Prüfzeugnis zulässig.  
+
* Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.  
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* Zeitgenössisches Sonderlenkrad, wenn Original oder mit Prüfzeugnis zulässig.  
  
 
=== 3.2.6. Reifen / Räder ===  
 
=== 3.2.6. Reifen / Räder ===  
Nur Originalausführung oder Rad-/Reifenkombination aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.  
+
 
Zeitgenössische Umrüstung mit Prüfzeugnis oder Werksfreigabe zulässig.  
+
* Nur Originalausführung oder Rad-/Reifenkombination aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.  
Umrüstung Diagonal- auf Radial-Reifen bei vergleichbaren Abmessungen zulässig.  
+
* Zeitgenössische Umrüstung mit Prüfzeugnis oder Werksfreigabe zulässig.  
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* Umrüstung Diagonal- auf Radial-Reifen bei vergleichbaren Abmessungen zulässig.  
  
 
=== 3.2.7. Elektrische Anlage ===  
 
=== 3.2.7. Elektrische Anlage ===  
=== 3.2.7.1. Lichttechnische Einrichtungen (LTE) ===
 
• Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
 
• Bei Umbauten oder Nachrüstungen muss zeitgenössisches Erscheinungsbild erhalten bleiben.
 
  
=== 3.2.7.2. Radio und Unterhaltungs-/Kommunikations-Elektronik ===  
+
==== 3.2.7.1. Lichttechnische Einrichtungen (LTE) ====
Nur fachgerechter Einbau ohne wesentliche optische Veränderungen von Armaturenbrett und Innenraum zulässig.  
+
 
=== 3.2.7.3. Übrige Ausstattung ===  
+
* Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
Umrüstung von 6 V-Betriebsspannung auf 12 V-Betriebsspannung grundsätzlich zulässig, wenn fachgerecht ausgeführt.  
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* Bei Umbauten oder Nachrüstungen muss zeitgenössisches Erscheinungsbild erhalten bleiben.
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 +
==== 3.2.7.2. Radio und Unterhaltungs-/Kommunikations-Elektronik ====
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* Nur fachgerechter Einbau ohne wesentliche optische Veränderungen von Armaturenbrett und Innenraum zulässig.  
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==== 3.2.7.3. Übrige Ausstattung ====
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 +
* Umrüstung von 6 V-Betriebsspannung auf 12 V-Betriebsspannung grundsätzlich zulässig, wenn fachgerecht ausgeführt.  
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=== 3.2.8. Innenraum ===  
 
=== 3.2.8. Innenraum ===  
Das Erscheinungsbild der Innenausstattung entspricht weitestgehend dem Originalzustand oder ist zeitgenössisch modifiziert.
 
===3.2.8.1. Sitze und Gurte ===
 
• Nur Originalausführung oder zeitgenössische Umrüstung mit damaligem Prüfzeugnis zulässig; wahlweise Ausführung aus Fahrzeugbaureihe zulässig.
 
• Sitzbezüge nur original, ähnlich oder zeitgenössisch zulässig.
 
• Nachrüstung von Gurten zulässig, wenn fachgerecht eingebaut.
 
  
=== 3.2.8.2. Armaturenbrett nur aus der Fahrzeugbaureihe oder mit zeitgenössischem Erscheinungsbild zulässig. ===
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* Das Erscheinungsbild der Innenausstattung entspricht weitestgehend dem Originalzustand oder ist zeitgenössisch modifiziert.
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==== 3.2.8.1. Sitze und Gurte ====
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* Nur Originalausführung oder zeitgenössische Umrüstung mit damaligem Prüfzeugnis zulässig; wahlweise Ausführung aus Fahrzeugbaureihe zulässig.
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* Sitzbezüge nur original, ähnlich oder zeitgenössisch zulässig.
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* Nachrüstung von Gurten zulässig, wenn fachgerecht eingebaut.
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==== 3.2.8.2. Armaturenbrett ====
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* Nur aus der Fahrzeugbaureihe oder mit zeitgenössischem Erscheinungsbild zulässig. ====
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==== 3.2.8.3. Behindertengerechte Bedienung ====
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* Nur fachgerechte Umbauten mit gültigem Prüfzeugnis in Verbindung mit Auflagen im Führerschein zulässig.
  
=== 3.2.8.3. Behindertengerechte Bedienung ===
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== 3.3. Spezifische Besonderheiten bei Krafträdern ==
Nur fachgerechte Umbauten mit gültigem Prüfzeugnis in Verbindung mit Auflagen im Führerschein zulässig.
 
  
=== 3.3. Spezifische Besonderheiten bei Krafträdern ===
 
 
Bezüglich der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.  
 
Bezüglich der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.  
=== 3.3.1. Kraftstofftank Nur Originaltank oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehörtanks zulässig. ===
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=== 3.3.1. Kraftstofftank ===
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* Nur Originaltank oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehörtanks zulässig.
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=== 3.3.2. Abgasanlage ===  
 
=== 3.3.2. Abgasanlage ===  
Nur Originalanlage oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehöranlage zulässig.  
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* Nur Originalanlage oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehöranlage zulässig.  
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=== 3.3.3. Sitz / Sitzbank ===  
 
=== 3.3.3. Sitz / Sitzbank ===  
Nur Originalbank, Sitz / Bank aus Baureihe, originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössisches Zubehör zulässig.  
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=== 3.4. Spezifische Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen ===
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* Nur Originalbank, Sitz / Bank aus Baureihe, originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössisches Zubehör zulässig.  
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== 3.4. Spezifische Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen ==  
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Bezüglich der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.  
 
Bezüglich der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.  
=== 3.4.1. Aufbau Nur Original-Aufbau oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Variante zulässig. ===
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=== 3.4.2. Lack Nur zeitgenössische Reklamemotive und Firmenaufschriften zulässig. ===  
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=== 3.4.1. Aufbau ===
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* Nur Original-Aufbau oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Variante zulässig.
Nachweis [http://www.tuev-sued.de/uploads/images/1336049976224756740680/2anfordkat-oldtimer.pdf www.tuev-sued.de]
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=== 3.4.2. Lack ===
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* Nur zeitgenössische Reklamemotive und Firmenaufschriften zulässig. ===  
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= Anmerkungen =
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Nachweis: [http://www.tuev-sued.de/uploads/images/1336049976224756740680/2anfordkat-oldtimer.pdf www.tuev-sued.de]

Aktuelle Version vom 24. Januar 2019, 19:40 Uhr


Der folgende Artikel ist gültig für das Land Deutschland.
Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern gem. § 23 StVZO
Für Fragen zur Begutachtung von Oldtimern wenden Sie sich bitte an Ihr TÜV SÜD Service-Center. Ihr nächstgelegenes Service-Center finden Sie unter www.tuev-sued.de
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der TÜV SÜD AG. Weitergabe an Dritte, insbesondere in elektronischen Medien, nur unter deutlicher Kennzeichnung des Urhebers TÜV SÜD.

Stand Mai 2012


Vorwort

Im Rahmen von Begutachtungen gem. § 23 StVZO können Unterschiede bei der Beurteilung der Fahrzeuge auftreten. Gerade der Begriff „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“, der in der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern genannt ist und als Grundvoraussetzung für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens gilt, ermöglicht unterschiedliche Interpretationen bei der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 23 StVZO. Deshalb wurde ein Anforderungskatalog erstellt, der einer Begutachtung zugrunde gelegt werden muss. Der Anforderungskatalog dient der Entscheidungsfindung im Rahmen einer Begutachtung von Fahrzeugen aller Klassen gemäß § 23 StVZO. Er hat das Ziel, einheitliche Anforderungen und Beurteilungskriterien zu definieren, damit es zu vergleichbaren Beurteilungsergebnissen kommt. Der Anforderungskatalog stellt selbst nur einen allgemeinen Rahmen dar. Über Detailabstimmungen verständigen sich die zuständigen Stellen mit einer Arbeitsanweisung für Oldtimer im Arbeitskreis
Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung (AKE).


Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gem. § 23 StVZO

  • Nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer „0098“ erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV). Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, aber die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
  • Die Orginalität muss in allen Hauptbaugruppen gegeben sein. Im Zweifelsfall sind erforderliche Nachweise vom Verfügungsberechtigten beizubringen. Die sachverständige Beurteilung einer Abweichung im Einzelfall ist vom aaSoP oder Pl jeweils mit der „Technischen Leitung“ der Überwachungsinstitution abzustimmen.
  • Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durgeführt wurden, sind auch zulässig.
  • Das vorgestellte Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Voraussetzung dafür ist die nachgewiesene Vorschriftsmäßigkeit und ein Zustand gemäß Ziffer 2.


Mindestzustand des Fahrzeugs

Eine positive Begutachtung setzt grundsätzlich die Einhaltung folgender Bedingungen voraus:

  • ohne erkennbare technische Mängel im Sinne der StVZO unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik und Vorschriftenlage
  • nur leichte für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessene Gebrauchsspuren (Patina ja, aber Fahrzeug nicht „verbraucht“)
  • kein Fehlen wesentlicher Teile
  • keine erkennbaren Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung und
  • die wesentlichen Baugruppen befinden sich weitgegend in Originalkonfiguration, im Originalzustand oder im nachweislich zeitgenössischen Zustand.
  • Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.


3. Durchführung der Begutachtung:

Die nachfolgend aufgeführten Prüfpositionen sind Pflicht-Prüfpunkte für den aaSoP oder Pl bezüglich des Originalzustands.

3.1. Fahrzeugidentität

Das Gesamt-Fahrzeug muss eindeutig zu identifizieren sein.

  • Original-FIN oder TP-Nr. vohanden.
  • Bis EZ 01.10.1969 kann FIN elektrisch eingraviert oder auf einem separaten aufgenieteten Blechschild angebracht sein.

Ist keine Identifikation möglich, ist nach § 59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.

  • Fabrikschild nach § 59 StVZO oder EG-Ausführung vorhanden, ein originales Fabrikschild kann beibehalten werden.
  • Motor-Nummer bzw. Motortyp/Kennzeichnung muss original und sichtbar (z.B. durch eingeschlagene Nummer/Typ, durch Gussnummern) oder durch Übereinstimmung der optischen Erscheinung, ggf. inkl. der Nebenaggregate nachvollziehbar sein.

3.2. Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs

Das äußere Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs entspricht dem damaligen Originalzustand.
Weitere Anforderungen sind:

3.2.1. Aufbau / Karosserie

3.2.1.1. Außenhaut

  • Nur originales und zeitgenössisches Erscheinungsbild zulässig.
  • Nur Originalwerkstoff bzw. bei Anbauteilen anderer freigegebener Werkstoff zulässig.
  • Änderung der Fahrzeug- und Aufbauart unzulässig, es sei denn die Änderung ist zeitgenössisch.

Ausnahme: Sofern im Rahmen der Fahrzeugbaureihe genehmigt, z. B.: Umbau Coupé in Cabrio oder Pkw in Lkw, zulässig.

3.2.1.2. Lack

  • Nur zeitgenössische Farbgebung zulässig, d. h. gemusterte Lacke und/oder Motive (Airbrush) nur zulässig als zeitgenössische Designvariante, Reklamemotiv oder damalige Firmenaufschrift.

3.2.1.3. Karosserie

  • Instandsetzungen dürfen das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen und müssen fachgerecht ausgeführt sein.

3.2.2. Rahmen und Fahrwerk

3.2.2.1. Rahmen

  • Nur Originalausführung, Originalersatzteil oder vom Hersteller freigegebene Nachfertigung zulässig.

3.2.2.2. Fahrwerk

  • Nur Originalausführung oder Originalersatzteil und zeitgenössische Umrüstung(en) mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.

3.2.3. Motor und Antrieb

3.2.3.1. Motor

  • Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
  • Motor-Peripherie: Nur Originalbaugruppen (z. B. Gemischaufbereitung) oder zeitgenössische Änderung mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.
  • Bei Nachrüstung mit Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO.
  • Nachbau der Abgasanlage in Edelstahl nur ohne Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens zulässig.
  • Nachrüstung einer Gasanlage nur zulässig, wenn innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet.

3.2.3.2. Getriebe

  • Nur Originalausführung oder Getriebe aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.

3.2.4. Bremsanlage

  • Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
  • Zeitgenössischer Umbau von mechanischer auf hydraulische Betätigung.
  • Umbau Einkreis- auf Zweikreisanlage zulässig.

3.2.5. Lenkung

  • Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
  • Zeitgenössisches Sonderlenkrad, wenn Original oder mit Prüfzeugnis zulässig.

3.2.6. Reifen / Räder

  • Nur Originalausführung oder Rad-/Reifenkombination aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
  • Zeitgenössische Umrüstung mit Prüfzeugnis oder Werksfreigabe zulässig.
  • Umrüstung Diagonal- auf Radial-Reifen bei vergleichbaren Abmessungen zulässig.

3.2.7. Elektrische Anlage

3.2.7.1. Lichttechnische Einrichtungen (LTE)

  • Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
  • Bei Umbauten oder Nachrüstungen muss zeitgenössisches Erscheinungsbild erhalten bleiben.

3.2.7.2. Radio und Unterhaltungs-/Kommunikations-Elektronik

  • Nur fachgerechter Einbau ohne wesentliche optische Veränderungen von Armaturenbrett und Innenraum zulässig.

3.2.7.3. Übrige Ausstattung

  • Umrüstung von 6 V-Betriebsspannung auf 12 V-Betriebsspannung grundsätzlich zulässig, wenn fachgerecht ausgeführt.

3.2.8. Innenraum

  • Das Erscheinungsbild der Innenausstattung entspricht weitestgehend dem Originalzustand oder ist zeitgenössisch modifiziert.

3.2.8.1. Sitze und Gurte

  • Nur Originalausführung oder zeitgenössische Umrüstung mit damaligem Prüfzeugnis zulässig; wahlweise Ausführung aus Fahrzeugbaureihe zulässig.
  • Sitzbezüge nur original, ähnlich oder zeitgenössisch zulässig.
  • Nachrüstung von Gurten zulässig, wenn fachgerecht eingebaut.

3.2.8.2. Armaturenbrett

  • Nur aus der Fahrzeugbaureihe oder mit zeitgenössischem Erscheinungsbild zulässig. ====

3.2.8.3. Behindertengerechte Bedienung

  • Nur fachgerechte Umbauten mit gültigem Prüfzeugnis in Verbindung mit Auflagen im Führerschein zulässig.

3.3. Spezifische Besonderheiten bei Krafträdern

Bezüglich der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.

3.3.1. Kraftstofftank

  • Nur Originaltank oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehörtanks zulässig.

3.3.2. Abgasanlage

  • Nur Originalanlage oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehöranlage zulässig.

3.3.3. Sitz / Sitzbank

  • Nur Originalbank, Sitz / Bank aus Baureihe, originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössisches Zubehör zulässig.

3.4. Spezifische Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen

Bezüglich der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.

3.4.1. Aufbau

  • Nur Original-Aufbau oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Variante zulässig.

3.4.2. Lack

  • Nur zeitgenössische Reklamemotive und Firmenaufschriften zulässig. ===


Anmerkungen

Nachweis: www.tuev-sued.de