Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern

Aus Der E21
Wechseln zu: Navigation, Suche


Der folgende Artikel ist gültig für das Land Deutschland.
Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern gem. § 23 StVZO
Für Fragen zur Begutachtung von Oldtimern wenden Sie sich bitte an Ihr TÜV SÜD Service-Center. Ihr nächstgelegenes Service-Center finden Sie unter www.tuev-sued.de
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der TÜV SÜD AG. Weitergabe an Dritte, insbesondere in elektronischen Medien, nur unter deutlicher Kennzeichnung des Urhebers TÜV SÜD.

Stand Mai 2012


Vorwort

Im Rahmen von Begutachtungen gem. § 23 StVZO können Unterschiede bei der Beurteilung der Fahrzeuge auftreten. Gerade der Begriff „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“, der in der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern genannt ist und als Grundvoraussetzung für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens gilt, ermöglicht unterschiedliche Interpretationen bei der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 23 StVZO. Deshalb wurde ein Anforderungskatalog erstellt, der einer Begutachtung zugrunde gelegt werden muss. Der Anforderungskatalog dient der Entscheidungsfindung im Rahmen einer Begutachtung von Fahrzeugen aller Klassen gemäß § 23 StVZO. Er hat das Ziel, einheitliche Anforderungen und Beurteilungskriterien zu definieren, damit es zu vergleichbaren Beurteilungsergebnissen kommt. Der Anforderungskatalog stellt selbst nur einen allgemeinen Rahmen dar. Über Detailabstimmungen verständigen sich die zuständigen Stellen mit einer Arbeitsanweisung für Oldtimer im Arbeitskreis
Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung (AKE).


Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gem. § 23 StVZO

  • Nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer „0098“ erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV). Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, aber die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
  • Die Orginalität muss in allen Hauptbaugruppen gegeben sein. Im Zweifelsfall sind erforderliche Nachweise vom Verfügungsberechtigten beizubringen. Die sachverständige Beurteilung einer Abweichung im Einzelfall ist vom aaSoP oder Pl jeweils mit der „Technischen Leitung“ der Überwachungsinstitution abzustimmen.
  • Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durgeführt wurden, sind auch zulässig.
  • Das vorgestellte Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Voraussetzung dafür ist die nachgewiesene Vorschriftsmäßigkeit und ein Zustand gemäß Ziffer 2.


Mindestzustand des Fahrzeugs

Eine positive Begutachtung setzt grundsätzlich die Einhaltung folgender Bedingungen voraus:

  • ohne erkennbare technische Mängel im Sinne der StVZO unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik und Vorschriftenlage
  • nur leichte für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessene Gebrauchsspuren (Patina ja, aber Fahrzeug nicht „verbraucht“)
  • kein Fehlen wesentlicher Teile
  • keine erkennbaren Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung und
  • die wesentlichen Baugruppen befinden sich weitgegend in Originalkonfiguration, im Originalzustand oder im nachweislich zeitgenössischen Zustand.
  • Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.


3. Durchführung der Begutachtung:

Die nachfolgend aufgeführten Prüfpositionen sind Pflicht-Prüfpunkte für den aaSoP oder Pl bezüglich des Originalzustands.

3.1. Fahrzeugidentität

Das Gesamt-Fahrzeug muss eindeutig zu identifizieren sein.

  • Original-FIN oder TP-Nr. vohanden.
  • Bis EZ 01.10.1969 kann FIN elektrisch eingraviert oder auf einem separaten aufgenieteten Blechschild angebracht sein.

Ist keine Identifikation möglich, ist nach § 59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.

  • Fabrikschild nach § 59 StVZO oder EG-Ausführung vorhanden, ein originales Fabrikschild kann beibehalten werden.
  • Motor-Nummer bzw. Motortyp/Kennzeichnung muss original und sichtbar (z.B. durch eingeschlagene Nummer/Typ, durch Gussnummern) oder durch Übereinstimmung der optischen Erscheinung, ggf. inkl. der Nebenaggregate nachvollziehbar sein.

3.2. Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs

Das äußere Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs entspricht dem damaligen Originalzustand.
Weitere Anforderungen sind:

3.2.1. Aufbau / Karosserie

3.2.1.1. Außenhaut

  • Nur originales und zeitgenössisches Erscheinungsbild zulässig.
  • Nur Originalwerkstoff bzw. bei Anbauteilen anderer freigegebener Werkstoff zulässig.
  • Änderung der Fahrzeug- und Aufbauart unzulässig, es sei denn die Änderung ist zeitgenössisch.

Ausnahme: Sofern im Rahmen der Fahrzeugbaureihe genehmigt, z. B.: Umbau Coupé in Cabrio oder Pkw in Lkw, zulässig.

3.2.1.2. Lack

  • Nur zeitgenössische Farbgebung zulässig, d. h. gemusterte Lacke und/oder Motive (Airbrush) nur zulässig als zeitgenössische Designvariante, Reklamemotiv oder damalige Firmenaufschrift.

3.2.1.3. Karosserie

  • Instandsetzungen dürfen das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen und müssen fachgerecht ausgeführt sein.

3.2.2. Rahmen und Fahrwerk

3.2.2.1. Rahmen

  • Nur Originalausführung, Originalersatzteil oder vom Hersteller freigegebene Nachfertigung zulässig.

3.2.2.2. Fahrwerk

  • Nur Originalausführung oder Originalersatzteil und zeitgenössische Umrüstung(en) mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.

3.2.3. Motor und Antrieb

3.2.3.1. Motor

  • Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
  • Motor-Peripherie: Nur Originalbaugruppen (z. B. Gemischaufbereitung) oder zeitgenössische Änderung mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.
  • Bei Nachrüstung mit Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO.
  • Nachbau der Abgasanlage in Edelstahl nur ohne Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens zulässig.
  • Nachrüstung einer Gasanlage nur zulässig, wenn innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet.

3.2.3.2. Getriebe

  • Nur Originalausführung oder Getriebe aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.

3.2.4. Bremsanlage

  • Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
  • Zeitgenössischer Umbau von mechanischer auf hydraulische Betätigung.
  • Umbau Einkreis- auf Zweikreisanlage zulässig.

3.2.5. Lenkung

  • Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
  • Zeitgenössisches Sonderlenkrad, wenn Original oder mit Prüfzeugnis zulässig.

3.2.6. Reifen / Räder

  • Nur Originalausführung oder Rad-/Reifenkombination aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
  • Zeitgenössische Umrüstung mit Prüfzeugnis oder Werksfreigabe zulässig.
  • Umrüstung Diagonal- auf Radial-Reifen bei vergleichbaren Abmessungen zulässig.

3.2.7. Elektrische Anlage

3.2.7.1. Lichttechnische Einrichtungen (LTE)

  • Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
  • Bei Umbauten oder Nachrüstungen muss zeitgenössisches Erscheinungsbild erhalten bleiben.

3.2.7.2. Radio und Unterhaltungs-/Kommunikations-Elektronik

  • Nur fachgerechter Einbau ohne wesentliche optische Veränderungen von Armaturenbrett und Innenraum zulässig.

3.2.7.3. Übrige Ausstattung

  • Umrüstung von 6 V-Betriebsspannung auf 12 V-Betriebsspannung grundsätzlich zulässig, wenn fachgerecht ausgeführt.

3.2.8. Innenraum

  • Das Erscheinungsbild der Innenausstattung entspricht weitestgehend dem Originalzustand oder ist zeitgenössisch modifiziert.

3.2.8.1. Sitze und Gurte

  • Nur Originalausführung oder zeitgenössische Umrüstung mit damaligem Prüfzeugnis zulässig; wahlweise Ausführung aus Fahrzeugbaureihe zulässig.
  • Sitzbezüge nur original, ähnlich oder zeitgenössisch zulässig.
  • Nachrüstung von Gurten zulässig, wenn fachgerecht eingebaut.

3.2.8.2. Armaturenbrett

  • Nur aus der Fahrzeugbaureihe oder mit zeitgenössischem Erscheinungsbild zulässig. ====

3.2.8.3. Behindertengerechte Bedienung

  • Nur fachgerechte Umbauten mit gültigem Prüfzeugnis in Verbindung mit Auflagen im Führerschein zulässig.

3.3. Spezifische Besonderheiten bei Krafträdern

Bezüglich der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.

3.3.1. Kraftstofftank

  • Nur Originaltank oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehörtanks zulässig.

3.3.2. Abgasanlage

  • Nur Originalanlage oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehöranlage zulässig.

3.3.3. Sitz / Sitzbank

  • Nur Originalbank, Sitz / Bank aus Baureihe, originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössisches Zubehör zulässig.

3.4. Spezifische Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen

Bezüglich der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.

3.4.1. Aufbau

  • Nur Original-Aufbau oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Variante zulässig.

3.4.2. Lack

  • Nur zeitgenössische Reklamemotive und Firmenaufschriften zulässig. ===


Anmerkungen

Nachweis: www.tuev-sued.de