da würde ich auch gegen angehen...
Juristisch gesehn ist das übrigens (meiner Einschätzung nach) auch durchaus machbar:
Erstmal müsstest du den Vertrag nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten. "Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über
solche Eigenschaften (...) der Sache, die im Verkehr als
wesentlich angesehen werden."
Daraus ergibt sich eine erneute Leistungsschuld des Verkäufers nach § 433 Abs 1 BGB. "(...) Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben
und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem
Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen."
Das wird aber für den Verkäufer schwierig, da eine so genannte "Stückschuld" besteht. Es geht nicht um die Gattung BMW E21 323i sondern um genau dieses eine Auto, dass du haben wolltest (und nicht frei von Sachmängeln bekommen hast). Folglich ist die Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden. Der Vertrag sollte damit hinfällig sein.
Aber Achtung: Ich bin keineswegs Anwalt, hab lediglich das eine oder andere Semester Jura studiert!
Urkundenfälschung könnte übrigens passen, bringt dir nur leider nichts. Ist Teil des StGB und damit Sache des Staates. Zwischen Privatpersonen greift immer nur das BGB.
Gruß und viel Erfolg,
Alex