Mit abgelaufenem Saisonkennzeichen zur H-Zulassung fahren?

  • Der Betreff sagt eigentlich schon alles:

    Darf ich mit meinem Ende Oktober auslaufenden Saisonkennzeichen und seit Juni abgelaufenem TÜV/AU mit meinem gerade im Wiederaufbau befindlichen Schätzchen (EZ 06/1980) Anfang November (so er dann fertig ist...) noch zum TÜV (wg. Begutachtung für H-Kennzeichen) und Zulassungstelle fahren? Brauch ich evtl. ne Doppelkarte bzw. Versicherungsbestätigung?

  • Hallo, :_moin

    also laut meinen Informationen wirst wohl um ´ne rote Nummer oder ´ne Kurzzeitzulassung nicht herum kommen. Da dein Fahrzeug ausserhalb der Saison nicht keinen Versicherungsschutz hat darfst du ihn nicht auf öffentlichen Strassen bewegen (sogar nicht mal abstellen.) :floet:

    Und selbst wenn du ihn per Hänger zur TÜV-Stelle fahren würdest, ist nicht klar ob die Prüfer Dir das Auto abnehmen. Hab´ da auch schon von Fällen gehört wo jemand so wieder nach Hause geschickt wurde weil der Prüfer ein nicht versichertes Fahrzeug nicht auf die Bühne nehmen wollte (keine Ahnung mit welcher Begründung, vielleicht hatte er Angst das Auto könnte auf der Bühne auseinanderfallen und jemanden verletzen ... :scratch:

    Kommt aber auf die TÜV-Stelle an, hab´ auch mal einen Fall gehört bei dem der Prüfer gegen ´ne kleine Gebühr g´schwind das TÜV-eigene rote Kennzeichen drauf geschraubt hat um das Fahrzeug abzunehmen. Also vielleicht einfach mal dort anrufen. :zwinker:

    Grüsse aus´m Schwarzwald, Maria & Steffen

    E21, 318i, 11/81, Opalgrünmetallic (KEIN Edition) - Yoda
    E23, 728iA, 09/79, Resedagrünmetallic (EZ erst 06/80) - Dobby - Rest in Peace
    E23, 728, 04/79, Topasbraunmetallic - Dobby II.
    E24, 635 CSi, 03/80, Polarissilbermetallic - Granny
    ... to be continued .... !? ;)
    :lovebmw:

  • :_moin:_moin

    Besorg Dir eine Doppelkarte bei Deiner Versicherung,teile mit das Du zum Tüv und zur Zualssungstelle fährst,und Du bekommst eine vorläufige Deckung,und darfst somit mit Kennzeichen(auch abgelaufene) die auf Deinen Namen laufen fahrten die der Zulassung deines Fahrzeuges dienen ohne Umwege durführen...

    Wer später bremst ist länger schnell...
    Weiss-Blaue-Grüße  :Bier:

    Struppi

  • Hallo,
    ich kann das von Struppi geschriebene bestätigen...habe das auch schonmal gemacht.
    Der Wagen war stillgelegt ...ich habe mir eine Doppelkarte (bzw.die elektronische Nummer) von der Versicherung geholt, bin zum TÜV...von dort direkt zur Werkstatt den Wagen schnell an zwei Stellen schweißen lassen und direkt wieder zum TÜV...TÜV bekommen und direkt zur Zulassungsstelle und den Wagen angemeldet.
    Und ich glaube sogar mit einem Saisonkennzeichen hat man auch auerhalb der Saison einen gewissen Versicherungsschutz....da gibt es wohl irgendwelche Sonderregelungen...einfach mal bei der Versicherung nachfragen...

    Gruß Sonne


  • §9 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung)

    (3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Der Betriebszeitraum ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs. 4.

    §10 FZV

    (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

    :zwinker:

    Caspar

  • Jetzt müssen wir nur noch wissen, ob die Fahrt zur Begutachtung zum H-Kennzeichen unter folgende Fahrten fällt.

    Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung

    unter die "insbesondere Fahrten" fällt es wohl nicht, aber eine Begutachtung für das H-Kennzeichen lässt sich m.M. nach durchaus unter die "Fahrt, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren steht" fassen.
    Grüße
    El

    Der "Henner": 09/83er 315, Fünfgang, Hennarot, 6x13 BBS-Felgen, Grüncolour.

    Neu: Bilstein B8, M20Federteller mit Konifedern vorne, 7x15 Melber

    333 Bremsen macht die Felgen dreckig! 333

  • Hallo,

    das Problem stellt sich wie folgt dar:
    Ist das Auto außerhalb des "Zulassungszeitraums" ordnungsgemäß zugelassen oder nicht. Fährt man damit außerhalb der Zeit wird ein Bußgeld fällig (VOWi), sowie Strafanzeigen nach dem Pflichtversicherungsgesetz (beachte aber Nachhaftung der Versicherung) und Kraftfahrzeugsteuergesetz (das Auto ist außerhalb der Zeit nicht versteuert). Aber als zugelassen gilt es. Siehe hierzu einen Auszug vom LRA Ludwigsburg:

    ""Kennzeichen / Saisonkennzeichen
    Information über das Saisonkennzeichen
    Zulassungszeitraum
    Mindestens zwei Monate, längstens elf Monate.

    Gültigkeit
    Beginn der erste Tag des Betriebsmonats, Ende der letzte Tag des Betriebsmonats.
    Die Zulassungsdauer wird auf dem Kennzeichen eingeprägt, z.B.: siehe Abbildung rechts (Saisonzulassung vom 1. März bis 31. Oktober des Jahres).
    Es ist nicht möglich, für ein Fahrzeug zwei Betriebszeiträume, z.B. von März bis Mai und zusätzlich von September bis Oktober, zu wählen.

    Kennzeichen
    Betriebszeitraum auf Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) angefügt. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind nicht zulässig.

    Besonderheit
    Das Fahrzeug gilt auch außerhalb des Betriebszeitraums als zugelassen, nicht außer Betrieb gesetzt. Außerhalb des Betriebszeitraums ist der Zeitraum, der auf dem Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) nicht eingeschlossen ist; während dieses Zeitraumes darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehr in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden.

    Hauptuntersuchung
    Wäre eine Untersuchung außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Untersuchung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen.

    Versicherung
    Die Versicherung muss durchgehend bestehen.
    Teilt der Versicherer der Zulassungsbehörde den Wegfall des Versicherungsschutzes mit, muss die Zulassungsbehörde auch außerhalb des Betriebszeitraums eine Außerbetriebsetzung anordnen. Die Kosten trägt der Fahrzeughalter.

    Änderungen
    Der Betriebszeitraum kann gebührenpflichtig unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Bescheinigung, Betriebserlaubnis, der/des Kennzeichen(s) und einer neuen Versicherungsbestätigung mit eingetragenem neuem Betriebszeitraum geändert werden.

    Vorschriften
    Bei Fahrzeugen mit zugeteilten Saisonkennzeichen gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auf das normale Kennzeichen anzuwenden sind.

    Verkauf des Fahrzeugs (Überlassung oder Schenkung)
    Die Veräußerungsanzeige (auch außerhalb des Betriebszeitraums) wird zwingend erforderlich. Der letzte eingetragene Halter ist verantwortlich. Sicherer ist eine Außerbetriebsetzung vor Übergabe.

    Gebühr
    ab 26,80 € zuzüglich Preis für Kennzeichenschilder.

    Die FZV besagt, dass alle Fahrten, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens, also Fahrten zur Zulassungsstelle und Hauptuntersuchung gedeckt sind. Die genauen Erläuterungen wurden schon genannt.
    Wie das LRA Ludwigsburg aber schreibt, ist das Fahrzeug mit Saison-Kennzeichen aber zugelassen, auch außerhalb des eingetragenen Zeitraums. Somit sind Fahrten zur Begutachtung für das H-Kennzeichen NICHT möglich, da das Fahrzeug bereits zugelassen ist.

    Der Zeitraum wird auch nicht Zulassungszeitraum, sondern Betriebszeitraum genannt (siehe §9 Abs. 3 FzV). Auch wird in § 10 Abs. 4 FzV von Fahrten mit entstempelten Kennzeicnen gesprochen. Die Saison-Kennzeichen werden aber außerhalb des Betriebszeitraums nicht entstempelt, das sie noch zugelassen sind.


    mbg
    ms

    :rennleitung:

  • Auch wird in § 10 Abs. 4 FzV von Fahrten mit entstempelten Kennzeicnen gesprochen. Die Saison-Kennzeichen werden aber außerhalb des Betriebszeitraums nicht entstempelt, das sie noch zugelassen sind.

    Aber das steht ja schon im § 9 Abs 3. "Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs. 4.", sind also bei Fahrten zur Abmeldung und Rückfahrt als ungestempelt anzusehen. Das gilt dann wohl nicht für H-Begutachtung. Also irgendwie hab ich das Gefühl, wir drehen uns wenig im Kreis, weil eine genaue Begriffsdefinition misslingt (zumindest bei mir).
    Deshalb @ Threadersteller: Ruf mal die Zulassungsstelle an und sag dann mal hier Bescheid?


    Noch was anderes, ms-e21, zum Schluss schreibst Du folgendes "Somit sind Fahrten zur Begutachtung für das H-Kennzeichen NICHT möglich, da das Fahrzeug bereits zugelassen ist." Mal Allgemein betrachtet, wieso soll man nicht mit einem zugelassen Fahgrzeug zur Begutachtung für ein H-Kenzeichen fahren? Steht das irgendwo? :scratch:

    Grüße
    El

    Der "Henner": 09/83er 315, Fünfgang, Hennarot, 6x13 BBS-Felgen, Grüncolour.

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  • Hallo El,

    9 III spricht aber davon, dass Du mit den Saisonkennzeichen für die Zulassung, bzw. Abmeldung einer bestehenden Zulassung, also analog zu normalen Kennzeichen, auch außerhalb des Betriebszeitraums fahren kannst.
    Meines Erachtens steht die H-Abnahme nicht im direkten Bezug zur bestehenden Zulassung.
    Ich glaube aber, dass hier, wieder einmal die Rechtsprechung (also das was aus bestehenden Gesetzen gemacht wird) das Sagen hat. Und da entscheidet eine Staatsanwaltschaft anders als die andere und ein Gericht wie das andere.

    Ich werde mich die Tage mal schlau machen und die Kommentare wälzen. Vielleicht findet sich da was.

    Zweite Frage El:
    Wenn Du außerhalb des Betriebszeitraums mit dem Auto fährst ist das auch kein Zulassungsverstoß i.S. 3 Abs. 1 FzV, sondern ein Inbetriebsetzen außerhalb des Betriebszeitraums gem. §9 Abs. 3 Satz 5.
    § 3 Abs. 1 FzV: " Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung."
    Und das Kennzeichen hast und die Zulassungscheinigung auch. Somit ist das Fahrzeug zugelassen. So sehe ich das. Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.

    Aber wie schon geschrieben. Werde die Tage mal die Kommentare wälzen. Ich melde mich wieder.

    mbg
    ms
    :rennleitung:

    PS: Gesetze sind auf jeden Fall nicht für den Bürger gemacht.

  • ...@ms 21: im 9 (3) steht ja, das Saisonkennzeichen außerhalb der Saison wie ungestempelte Kennzeichen zu behandeln sind. Und da Salsomaggiore ja nicht nur ein H will, sondern auch die HU braucht, ist das über diese Paragrafen voll abgedeckt, s. "...sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung..." Aus meiner Sicht steht dem nix im Weg, einzig die Versicherung ist die Voraussetzung.

    Die Zulassungsstelle ist übrigens ein schlechter Ansprechpartner, denn per Email oder Telefon wirst du da kaum einen beratenden Juristen antreffen... :zwinker:
    Leber selbst informiern und wenn du dir unsicher bist, dann musst du eben die Kurzzeitzulassung machen...

    Gruß, Caspar :laie

  • Hallo El,

    9 III spricht aber davon, dass Du mit den Saisonkennzeichen für die Zulassung, bzw. Abmeldung einer bestehenden Zulassung, also analog zu normalen Kennzeichen, auch außerhalb des Betriebszeitraums fahren kannst.
    Meines Erachtens steht die H-Abnahme nicht im direkten Bezug zur bestehenden Zulassung.
    .

    Ja, das sehe ich genauso, da haben wir wohl aneinander vorbei geredet :five:

    Ich glaube aber, dass hier, wieder einmal die Rechtsprechung (also das was aus bestehenden Gesetzen gemacht wird) das Sagen hat. Und da entscheidet eine Staatsanwaltschaft anders als die andere und ein Gericht wie das andere.


    Meine ehemalige Kollegin macht fast nur Verkehrsrecht, wenn ich ihr diese Frage stellen würde dann käme auch erst einmal nur Bahnhof.. :fie .

    Zweite Frage El:
    Wenn Du außerhalb des Betriebszeitraums mit dem Auto fährst ist das auch kein Zulassungsverstoß i.S. 3 Abs. 1 FzV, sondern ein Inbetriebsetzen außerhalb des Betriebszeitraums gem. §9 Abs. 3 Satz 5.
    § 3 Abs. 1 FzV: " Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung."
    Und das Kennzeichen hast und die Zulassungscheinigung auch. Somit ist das Fahrzeug zugelassen. So sehe ich das. Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.

    Ach so, ich hatte das jetzt so gelesen/verstanden, als ob die bereits erfolgte "normale" Zulassung des KFZ einer H-Begutachtung entgegenstehen sollte, so dass man sein Auto erst mal abmelden müsste um die Begutachtung machen zu können, wäre ja richtig peinlich für den normal denkenden Menschen, der das jemanden erklären soll :kumpel:

    Insgesamt sagt mir mein Bauchgefühl (neben Hunger) dass der Plan scheitern wird, weil "Gutachten machen" nicht ne "Fahrt zur Anmeldung" bedeutet, da es eine Stufe früher anzusiedeln ist (Man braucht doch das Gutachten um das KFZ auf H-Kennzeichen anzumelden). Ein Interessensvertreter wird das aber eventuell im Ernstfalle zurechtbiegen können, falls das OWi Verfahren aber nicht eingestellt wird, dann keine Chance :nega: (wenn nicht jetzt in den Kommentaren steht, das Fahrten zum H-Gutachten fallen unter Fahrten zur Anmeldung, glaube ich aber nicht) Was nutzt du denn, MS-E21, beck-online?
    Grüße
    El

    P.s.:Ich bin gespannt was das Amt sagt

    Der "Henner": 09/83er 315, Fünfgang, Hennarot, 6x13 BBS-Felgen, Grüncolour.

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  • Caspar, ich hab´jetzt die Gesetzestexte nochmals genau durchgelesen. War auch schon der Meinung, dass Du recht haben könntest. Aber nach dem 4. oder 5. lesen, bin ich mir wieder unsicher.

    Der Teufel steckt nämlich im Detail. Ich habe ursprünglich überlesen, dass die Fahrten im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht von zugelassenen oder nicht zugelassenen Fahrzeugen spricht, sondern von ungestempelten Kennzeichen. Somit hättest Du recht, denn im 10 V steht, dass Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums als ungestempelte Kennzeichen zu sehen sind und somit könntest du fahren.

    "Saisonkennzeichen gelten außerhalb des
    Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des
    Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs. 4."

    Aber............9 III S.5 FzV spricht von Fahrten zur Abmeldung und Rückfahrten nach Abstempelung. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass hier beabsichtigt wurde, dass explizit die Fälle der Abmeldung gemeint sind und nicht die Fahrten im Rahmen einer anderen Zulassung.
    Sonst hätte der Gesetzgeber hier geschrieben von "Fahrten im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Das hat er aber nicht. Somit sind wir wieder soweit wie vorher.

    Aber so schnell gebe ich nicht auf. Ich werde am Mittwoch oder Donnerstag mal bei der ZBS (Zentrale Bußgeldstelle) nachfragen. Da sitzen Juristen, die den ganzen Tag nix anderes machen. Aber das eine kann ich gleich sagen. Eine sofortige Antwort wird nicht zu erwarten sein. Die lesen sich auch erst ein. Soviel zu den Gesetzen für die Leute auf der Straße. Frage 5 Juristen und du erhältst 6 Antworten.

    Hallo El:
    Ja, es gibt vieles, das peinlich ist und mit Logik nicht zu erklären ist. Eigentlich sollte doch eine Fahrt zur H-Abnahme kein Problem darstellen, auch außerhalb des Betriebszeitraums, ist ja schließlich im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

    Der Gesetzgeber macht es sich da relativ einfach. "Unwissenheit" schützt vor Strafe nicht. Du brauchst gar nicht zu wissen, dass du etwas falsch gemacht hast. Es reicht, wenn sich nachher ein Staatsanwalt und ein Richter drei Stunden die Köpfe zerredet haben, nachdem sie vorher 4 Wochen lang die Gesetze studiert haben und dir wird erklärt, dass du etwas falsch gemacht hast und deshalb bestraft wirst.

    El, ich bevorzuge die ausgedruckte Version, die ist übersichtlicher. Oder Juris, da findet sich fast alles, nur finden muss man es erst.

    mbg
    stefan

    :rennleitung:

  • Also ich persönlich (bei mir stellt sich die Frage auch Anfang 2012) wrüde mir eine Versicherungsbescheinigung holen (die brauchst Du nämlich in jedem Fall) und dann mit dem Auto zur Zulassungsstelle fahren, um den e21 auf H anzumelden. Diese Fahrt darf ich auch mit ungestempelten Kennzeichen unternehmen. Dort wird dann das Fahrzeug abgemeldet (deshalb ist die Fahrt auch gedeckt) und anschließend auf H angemeldet (eigentlich umgemeldet). Du bekommst neue Kennzeichen und eine neue Zulassungsbescheinigung.
    Da jedoch das Gutachten fehlt, erhltst Du nur eine vorläufige Zulassung (also Kennzeichen ohne Stempel). Anschließend kannst Du mit dem Auto zum TÜV und zurück zur Zulassungsstelle fahren, weil diese Fahrten dann unmittelbar im Zusammenhang mit der Zulassung stehen.
    Ab dem Tag der Zulassung (auch vorläufige) ist der E21 ordnungsgemäß zugelassen, versichert und versteuert. Dann kann Dir keiner was.
    Solltest Du vorher zum Gutachten wollen, wrüde ich ein Kurzzeitkennzeichen holen.

    mbg
    ms

    :rennleitung:

    PS: Werde aber trotzdem einen kompetenten Rat einholen. Die Frage interessiert mich selbst.

  • @Caspar, ah, das hatte ich nicht bedacht das er auch noch die HU/AU braucht. sozusagen Glück gehabt dass er den Termin hat schleifen lassen. Während Du geantwortet hast ahb ich noch den ellenlangen Sermon verfasst
    Grüße
    El

    P.S. Gibt es nicht auch Gutachter die eben vorbekommen für das H-Gutachten. Okay, dann bezahlst Du die Anfahrt, aber kannst Dir ggfls. viel Rennerei sparen.

    Der "Henner": 09/83er 315, Fünfgang, Hennarot, 6x13 BBS-Felgen, Grüncolour.

    Neu: Bilstein B8, M20Federteller mit Konifedern vorne, 7x15 Melber

    333 Bremsen macht die Felgen dreckig! 333

  • ...wir können hier bald einen juristischen Gesprächskreis aufmachen.
    Leider hat ms-e21 recht :klap: Das Problem sind die ungestempelten Kennzeichen. Nur mit diesen sind die entsprechenden Fahrten möglich. Ein Saisonkennzeichen ist aber immer gestempelt. Der Gesetzgeber geht eben davon aus, dass die HU immer während der "Saison" gemacht wird. Aber interessant zu wissen das man mit Kennzeichen ohne Stempel zur Zulassungsstelle oder Tüv fahren Kann (mit Versicherung)... :zwinker:

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