§ 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung vonOldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen,benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungenkeine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichenführen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrtenzum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Abs. 2 derStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.(2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet § 16Abs. 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kennzeichen nur anden Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es ausgegeben worden ist. Das roteOldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummerjeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern undbeginnt mit "07". Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen imÜbrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb genommen werden. Der Halterdarf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn dieVoraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderenVorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.
soweit der text des einschlägigen paragrafen. früher war die zulassung in der stvzo geregelt, seit einführung der neuen fzv nun dort. fzv = fahrzeugzulassungsverordnung. mit den roten kennzeichen, egal ob 07 oder 06, darfst du probe- prüfungs- und überführungsfahren. darunter fallen die sogenannten probefahrten, die gunna meinte. das sind fahrten, die du machen kannst, um die betriebsfähigkeit deines fahrzeugs zu überprüfen/erproben.prüfungsfahrten sind für die werkstätte und den freundlichen herrn mit der plakette in der hand, welche sich gerne auf unser kennzeichen verirren möchte. überführungsfahren dürften klar sein.zusätzlich zu den probe-, prüfungs- und überführungsfahrten darfst du mit deinen 07er fahrten zu oldtimertreffen unternehmen und fahrten, die dazu abzielen, die betriebsfähigkeit deines oldtimers zu erhalten, unternehmen. es wurde somit per gesetz ermöglicht, dein gutes stück (auto meine ich, das andere wäre das beste stück :kram: ) hin und wieder zu bewegen (=bewegungsfahrt), damit er keine bleibenden standschäden erleidet und ein erhaltenswertes automobiles kulturgut bleibt. das rote 07er ist im gegensatz zum h-kennzeichen nicht fahrzeuggebunden, d.h. damit können mehrere oldtimer bewegt werden, was für den besitzer einen enormen finanziellen vorteil bringt, da er nicht alle seine oldies anmelden muss. das wäre auch der sinn und zweck des roten 07er. für ein einzelfahrzeug ist das h gedacht.wer ein 07er hat, sollte sich den fahrzeugschein, vor allem das kleingedruckte durchlesen. dort steht geschrieben, was erlaubt und nicht erlaubt ist. grundsätzlich ist es für die polizei schwer, einen missbrauch des 07ers nachzuweisen. luftfilterkasten und werkzeugkasten im kofferraum sind nicht zu leugnen, aber.............. ein sehr aufmerksamer nachbar oder ein polizeibeamter, der es auf dich und vor allem auf das rote 07er abgesehen hat, kann dir das leben schon schwer machen. dann gibt es eine meldung an die zulassungsstelle und die lädt dich dann evtl. vor, bzw. mahnt dich ab mit dem hinweis, das rote einzuziehen, ab. :boese: ein parkverstoß ist in den §§ 12 und 13 stvo. geregelt. da gibt es keinen tatbestand, der das parken auf öffentlichen straßen mit roter 07er verbietet. das ist auch einleuchtend. stell dir mal vor: du fährst mit deinem oldie zum ersatzteilhändler um ein passendes teil zu kaufen und darst dort nicht parken. soll dann der beifahrer andauernd um den block fahren, bis du das passende teil hast, oder wie stellst du dir das vor? ne ne, parken ist erlaubt, wäre ja noch schöner. wie ekki schon schrieb, es kommt auf die dauer an, mit der du den wagen bewegst und abstellst. und natürlich auf einen beobachter, der dir nicht wohl gesonnen ist. die fzv und auch die stvo sind in der ganzen bundesrepublik gleich, die gilt von flensburg bis bad reichenhall. Daniel: mich würde interessieren, wer dir die verwarnung aufgebrummt hat, städtische oder polizei? und welchen tatbestand sie draufgeschrieben haben.stellst du deinen fast-schrott auf der straße ab ist das eine owi nach dem straßen- und wegegesetz. stellst du deinen ganz-schrott auf der straße ab ist das eine owi nach dem abfallbeseitigungsgesetz.beides trifft für den e21 nicht zu. zum glück. :geil: aber.............stellst du ein nicht zugelassenes fahrzeug - gar keine zulassung - saisonkennzeichen außerhalb des zulassungszeitraums - rotes 07er dauernd am e21 angebrachtauf öffentlichen verkehrsgrund ab, gibt es 40 euro + 28,50 für die gebühren und 1 punkt. der punkt tut weh, denn wir sind keine jäger und sammler. hoffe jetzt, dass es einigermaßen klar ist. sollten fragen auftauchen, werde ich versuchen sie zu beantworten. ich glaube auch, dass es nicht wert ist ein 07er für ein auto zu missbrauchen. saison ist auch nicht teuerer und zudem legal. mbg ms